Recht:
Rechtssicherer Einsatz von Emails im
E-Business
Die Geschäftsabläufe eines Unternehmens sind ohne E-Mail-Nutzung
nahezu nicht mehr denkbar. Die digitale Post hat aufgrund ihrer
schnellen, praktischen und kostengünstigen Nutzung
erhebliche Vorteile mit sich gebracht. Inhaltlich unterliegen
E-Mails inzwischen bestimmten rechtlichen Anforderungen (s. u. 1.).
Technisch gesehen entspricht eine E-Mail jedoch einer
Postkarte: Der Inhalt ist vor einer Kenntnisnahme Dritter nicht
geschützt. Zudem bedarf es nur geringer technischer Mittel um die
Daten beim elektronischen Transport abzufangen,
auszuwerten oder zu verändern. E-Mails sind daher nicht
beweissicher. Abhilfe kann hier die elektronische Signatur bieten
(s.u. 2.).
1. Pflichtangaben
Bereits seit dem 01.01.2007 existiert eine vielfach noch unbeachtete
Neuregelung für Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr. §
125a HGB bestimmt, dass die bislang allein aus
dem schriftlichen Geschäftsverkehr bekannten Pflichtangaben nun
ausdrücklich für alle Geschäftsbriefe gelten, unabhängig von Ihrer
Form, also auch für E-Mails. Betroffen sind alle im
Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Für Freiberufler, nicht
eingetragene Gewerbetreibende und die GbR gilt die Vorschrift nicht.
Ein Geschäftsbrief ist grundsätzlich jedes Schreiben über
geschäftliche Angelegenheiten an einen bestimmten Empfänger,
insbesondere Rechnungen, Quittungen, Bestellscheine,
Lieferscheine etc. Keine Geschäftsbriefe sind beispielsweise
Rundschreiben, Newsletter oder Anzeigen, weil diese nicht an einen
bestimmten, sondern an eine unbestimmte Anzahl von
Empfängern gerichtet sind. Keiner Pflichtangaben bedarf es zudem bei
vorgefertigten Mitteilungen oder Berichten, wenn sie im Rahmen einer
bestehenden Geschäftsverbindung erfolgen.
Inhaltlich sind Angaben erforderlich über die Firma, den
Rechtsformzusatz, den Ort der Handelsniederlassung, das
Registergericht und die Handelsregisternummer. Gegebenenfalls sind
bei
der OHG, der GmbH oder der AG weitere Angaben erforderlich, die sich
aus den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben (s.
rechter Kasten).
Die Pflichtangaben unterliegen keinem zwingenden Formerfordernis. Es
empfiehlt sich jedoch die Aufnahme der Angaben in den E-Mail-Body,
auch wenn dies die Länge der E-Mal aufbläht.
Von einer Auslagerung der Pflichtangaben in den Anhang,
beispielsweise per V-Card oder sonstigen Visitenkarten, ist
abzuraten: Hier ist nicht sicher gestellt, ob der Empfänger über die
erforderliche Software zum Öffnen der Datei verfügt. Zudem besteht
die Gefahr einer Indizierung durch Virensoftware.
Bei Verstößen gegen die Pflichtangaben kann das Registergericht ein
Zwangsgeld bis zu € 5.000,00 verhängen. Es stellt ein Beugemittel
dar und kann daher auch wiederholt verhängt
werden bis die Pflichtangaben vollständig erfüllt sind. Ob ein
Verstoß gegen die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen eine Abmahnung
durch Wettbewerber rechtfertigt, wird derzeit noch
uneinheitlich bewertet. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung
dieser Frage verbleibt hier jedenfalls ein erhebliches Prozess- und
Kostenrisiko.
2. Elektronische Signatur
Soweit besondere Formvorschriften nicht dagegen sprechen können
Verträge auch per E-Mail geschlossen werden. Die Erfahrung zeigt,
dass die rechtlichen Konsequenzen hierbei häufig nur
am Rande gestreift werden: In der Mehrzahl der Fälle ist die
Abwicklung reibungslos. Im Fall einer gerichtlichen
Auseinandersetzung können hier jedoch erhebliche Schwierigkeiten
entstehen, wenn der Vertragspartner den in E-Mails vereinbarten
Vertragsinhalt bestreitet. Aufgrund der technischen
Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich Herkunft (Authentizität) und
Inhalt
(Integrität) der einer Postkarte gleichenden elektronischen Post
tendiert der Beweiswert von E-Mails gegen Null. Manche Gerichte
billigen ihnen allenfalls einen Anscheinsbeweis zu, andere
sprechen ihnen jeglichen Beweiswert ab. Gleiches gilt für die
optionale Lese- und Sendebestätigung. Abhilfe bietet hier die
qualifizierte elektronische Signatur: Es besteht der Beweis des
ersten Anscheins für deren Echtheit. Zudem genügt sie in rechtlicher
Hinsicht grds. einem gesetzlichen oder vereinbarten
Schriftformerfordernis.
Die digitale Signatur wird von einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle erteilt (s. Kasten). Das Prinzip der digitalen
Signatur beruht auf zwei asymetrischen Verfahren: Mit Hilfe des
geheimen
sog. privaten Schlüssels wird eine digitale Signatur erzeugt, der
sog. öffentliche Schlüssel wird dem Empfänger mitgeteilt und
ermöglicht ihm die Verifizierung der Signatur. Die Echtheit der
Schlüssel kann anhand eines Schlüsselverzeichnisses der
Zertifizierungsstelle nachgeprüft werden.
Die Signierfunktion lässt sich in der Regel mühelos in den Ablauf
eines E-Mail-Programms integrieren, so dass eine digitale Signatur
mit wenigen zusätzlichen Handgriffen erstellt werden
kann. Wie jede Neuerung bedarf es auch hier zunächst der Überwindung
erster Hemmnisse. In der Praxis hat sich der Einsatz insbesondere
vor dem Hintergrund rechtlichen Streitigkeiten
allerdings schon oftmals bewährt.
Facts:
E-Mail-Nutzung im Unternehmen
1. Pflichtangaben in Geschäftsbriefen:
• Mindestangaben: Firma, Rechtsformzusatz, Handelsniederlassung,
Registergericht und Handelsregisternummer
• Bei OHG ggf. zusätzlich: die Firmen aller persönlich haftenden
Gesellschafter
• Bei GmbH zusätzlich: Geschäftsführer und soweit vorhanden
Aufsichtsratsvorsitzender
• Bei AG zusätzlich: Vorstandsmitglieder, Vorstandsvorsitzende sowie
Vorsitzende des Aufsichtrates
• Keine Angaben über das Stammkapital erforderlich
• Aufnahme in den E-Mail-Body: Anweisung an alle Mitarbeiter oder
Einfügung einer serverseitigen Signatur
• Bei Verstoß droht Zwangsgeld und ggf. Abmahnung durch Wettbewerber
2. Digitale Signatur:
• Einfache E-Mails haben (fast) keinen Beweiswert
• Die digitale Signatur ermöglicht die Prüfung der Authentizität und
Integrität von Daten
• Für die Vertraulichkeit der Daten bedarf es einer gesonderten
Verschlüsselung
• Zertifizierungsstellen sind z.B. SignTrust, TeleTrust oder Telesec
(vgl. Liste auf der Internetseite bei der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer (LL.M.),
http://www.ks-legal.de
Kanzlei für Zivilrecht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
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