Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Vermarktung
von Werbungen auf Webseiten des MSV-Verlages
1.
Geltung
(1)
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem MSV-Verlag Jürgen Metzger (in
der Folge MSV genannt) und dem Kunden über die Einstellung
von Werbung oder Sponsoringhinweisen (im folgenden "Insertionen" genannt)
in elektronischen Medien, insbesondere im Rahmen von Online-/Internet-Angeboten
von GOLFplusONLINE und Journal-Mittelstand
Online, auch ohne dass
sie jeweils gesondert in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden müssen.
(2)
Der jeweilige Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung des
Auftrags des Kunden durch den MSV-Verlag zustande. Eine Auftragsbestätigung
mit einem gegenüber dem Auftrag des Kunden abgeänderten Inhalt
gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
MSV wird auf jeder Auftragsbestätigung den Kunden gesondert darauf
hinweisen, dass sein Schweigen auf die Auftragsbestätigung die
Annahme der Änderungen bedeutet.
(3)
Es gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen
von MSV. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2.
Platzierung von Werbung in Webseiten des MSV-Verlages
(1)
Die Platzierung zu oder ab einem bestimmten Zeitraum und/oder in einem
bestimmten Zeitraum und/oder an bestimmten Plätzen im Rahmen des Auftritts
in den elektronischen Medien (insbesondere im Rahmen eines Online-/Internet-Auftritts)
erfolgt nur dann, wenn dies von MSV schriftlich bestätigt
worden ist.
Abstände zwischen der platzierten Werbung und Werbefeldern
Dritter (Verlagseigene Produkte eingeschlossen) bzw. Exklusivität sind nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusage vereinbart.
(2)
Nachträgliche Änderung des Veröffentlichungstermins oder
Umbuchungen durch den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von MSV ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurden.
(3) Bei nachträglicher Stornierung von laufenden Aufträgen fällt eine Stornogebühr von 50% auf den Restauftragswert an.
(4) Die Zugangsmessung der Webseiten (Besucherzahl, Seitenaufrufe usw.)
erfolgt durch den Provider des MSV-Verlages.
Die Messung von Werbeschaltungen
kann durch den MSV-Verlag oder durch fremde Ad-Server erfolgen.
Im Zweifelsfall
gelten die vom Provider des MSV-Verlages ermittelten Zahlen.
3.
Inhalt der Insertionen
(1)
Der Kunde allein haftet für den Inhalt seiner Insertionen und stellt
MSV von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter wegen
des Inhalts und der Herkunft, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher,
persönlichkeitsrechtlicher oder urheberrechtlicher Art, unverzüglich
frei, die wegen der Veröffentlichung der Insertion von Dritten gegen
MSV geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber ersetzt MSV darüber
hinaus jeden durch die Veröffentlichung der Insertion entstehenden
Schaden.
(2)
MSV ist nicht verpflichtet, Insertionen vor Veröffentlichung zu
sichten oder zu prüfen.
(3)
MSV behält sich vor, Insertionen - auch wenn ein Vertrag bereits zustande
gekommen ist - nach pflichtgemäßem Ermessen wegen des
Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn
die betreffende Insertion gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung
für MSV unzumutbar ist. Die Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich
mitgeteilt.
(4)
Die Werbung für Waren bzw. Leistungen von mehr als einem Werbung treibenden
innerhalb einer Insertion bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen
schriftlichen Einwilligung von MSV.
(5)
MSV ist zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes bei der Gestaltung seines
Auftritts verpflichtet. Werbung und redaktioneller Teil sind deshalb voneinander
zu trennen.
Soweit
der Kunde ein Gesamtpaket von redaktionellem Teil und Werbung zur Veröffentlichung
übergibt, ist er gehalten, dem Trennungsgebot selbst Rechnung zu tragen.
Insertionen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Werbung erkennbar
sind oder dem Trennungsgrundsatz nicht genügen, können von MSV
zurückgewiesen oder auf Kosten des Kunden entsprechend kenntlich gemacht
werden.
4.
Anlieferung
(1)
Der Kunde hat die Insertion an MSV so zu liefern, dass MSV ohne
weitere Bearbeitung die Insertion auf das elektronische Medium, über
das der Auftritt von MSV-Medien erfolgt, einspielen kann (für Insertionen
im Internet derzeit Anlieferung im JPEG, GIF oder animated GIF-Format,
maximale Dateigröße 25 KB). Sofern dennoch Bearbeitungen erforderlich sind werden,
oder andere Bannerformate angeliefert werden die eine Bearbeitung erforderlich
machen, wird diese entsprechen dem Aufwand in Rechnung gestellt.
(2)
Für die rechtzeitige Anlieferung bzw. elektronische Überlieferung
einwandfreier Insertionsunterlagen ist der Kunde verantwortlich.
(3)
Der Vergütungsanspruch von MSV besteht auch, wenn die Insertion
aufgrund fehlerhaften Materials, fehlerhaften Programmierungen oder sonstigen
vom Gläubiger zu vertretenden Umständen nicht oder nicht zum
vereinbarten Termin in den Auftritt der MSV-Medien eingestellt werden kann.
5.
Gewährleistung
(1)
Der Kunde hat bei ganz oder teilweise mangelhafter Veröffentlichung
der Insertion Anspruch auf eine mangelfreie Ersatzinsertion bzw. Anspruch
auf Nachbesserung bei länger dauernden Insertionen, aber nur in dem
Umfang, in dem der Zweck der Insertion beeinträchtigt wurde. Ist eine
Ersatzinsertion bzw. Nachbesserung nicht möglich oder wird die Veröffentlichung
der Ersatzinsertion oder die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener,
vom Kunden gesetzter Nachfrist durchgeführt oder ist die Ersatzinsertion
bzw. Nachbesserung erneut nicht mangelfrei, so hat der Kunde Anspruch auf
Kündigung des Vertrages und/oder Herabsetzung der Vergütung.
(2)
Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen sind erkennbare Mängel
unverzüglich nach der erstmaligen Veröffentlichung, später
entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber
MSV schriftlich zu rügen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
6.
Haftung
(1)
MSV haftet dem Kunden für Schadensersatzansprüche, gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund, auch soweit sie im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
und Verschulden bei Vertragsverhandlung stehen, nur wenn -
sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von
MSV, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht
worden sind oder -
es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder an Leben und Gesundheit durch MSV, seine gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen handelt oder
-
es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
-
zugesicherte Eigenschaften fehlen oder
-
es sich um einen Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit handelt,
sofern der Vertragspartner Nichtkaufmann ist.
Eine
weitergehende Schadensersatzhaftung ist ausgeschlossen.
(2)
Außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung
auf Seite von MSV, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist unter Berücksichtigung dieser Punkte ein Schadensersatzanspruch
beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Haftungsansprüche eines
Werbekunden, die über die Auftragssumme hinausgehen sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
(3)
Eine Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften besteht nur insoweit,
als die Schäden vom Schutzzweck der Zusicherung erfasst sind.
(4)
Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss gelten auch
zugunsten der gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen von MSV.
7.
Vergütung von Werbung
(1)
Soweit die Insertion für einen Zeitraum von lediglich vier Wochen oder
weniger vereinbart ist, ist die Vergütung im Voraus fällig. Bei einer
Laufzeit über mehrere Monate kann die Vergütung auch monatsweise im Voraus bezahlt werden. Sie ist dann jeweils am letzten Werktag des vorhergehenden Monats fällig.
(2)
Für die Höhe der Vergütung gilt die jeweils gültige
Preisliste von MSV.
(3)
Die Rechnung wird in der Regel für die Vergütungsleistungen zu
Festpreisen im Voraus gestellt. Soweit abweichend davon die Abrechnung auf
Zugriffsbasis (Pageviews oder Clicks) erfolgt, ist diese vom Auftraggeber
innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der vom Ad-Server ermittelten Zahlen
abzurechnen.
Werden vorgesehene Zugriffszahlen nicht erreicht, so ist ein Nachlaufen der
Werbung zu ermöglichen. Die Rückforderung von Vergütungsleistungen ist erst
zulässig, wenn ein Nachlaufen der Werbung nicht die vorgesehenen Zugriffszahlen
erbracht hat.
Für die Ermittlung der Zugriffszahlen gilt § 2 (4).
(4)
MSV kann auch bei bestehenden Verträgen für künftige
Platzierungen von Werbung (insbesondere für vereinbarte künftige
Platzierungszeiträume) Preiserhöhung im Rahmen der allgemeinen
Preis- und Kostenentwicklung vornehmen.
Gegenüber Nichtkaufleuten
sind die Preisänderungen jedoch nur wirksam, wenn noch vier Monate
nach Vertragsabschluss Leistungen von MSV zu erbringen sind.
8.
Verzug
(1)
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden vom Fälligkeitszeitpunkt an
Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet, wenn nicht MSV einen höheren Schaden oder
der Kunde einen niedrigeren nachweist.
(2)
MSV kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Veröffentlichung
von Insertionen des Kunden bis zur Zahlung unterlassen, ohne dass
dadurch ein Ersatzanspruch des Kunden entsteht. Für die restlichen
Insertionen und/oder den offenen Insertionszeitraum kann Vorauszahlung
verlangt werden.
(3)
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach
Vertragsschluss so wesentlich, dass die Forderungen von MSV
als gefährdet erscheinen oder wird MSV die Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt,
so kann MSV die weitere Ausführung des Vertrags bis zur Bezahlung
oder Sicherheitsleistung zurückstellen.
9.
Höhere Gewalt
Wird
MSV durch den Eintritt eines unvorhersehbaren, unabwendbaren und außergewöhnlichen
Ereignisses, ohne dass ihn ein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden
trifft, an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gehindert,
so verlängert sich die Erfüllungsdienst um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist die Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen von MSV aufgrund eines solchen Ereignisses
unmöglich oder unzumutbar oder sollte die vorübergehende Leistungsbehinderung
mehr als einen Monat andauern, so sind beide Parteien zum Rücktritt
bzw. zur Kündigung berechtigt.
Ein
solches Ereignis ist insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere
Unruhe, Naturgewalten, Unfälle, rechtmäßige Streiks oder
Aussperrungen bei MSV, Streiks oder Aussperrungen bei Dritten oder von
MSV nicht zu vertretende Hard- oder Softwareausfälle - insbesondere
bei Drittunternehmen (wenn der Kunde Nichtkaufmann ist, jedoch nur, wenn
ein konkludentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde).
10.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1)
Die Aufrechnung durch den Kunden mit anderen als unstreitigen, rechtskräftig
festgestellten bzw. entscheidungsreifen Forderungen ist ausgeschlossen.
Die Aufrechnung muss schriftlich mitgeteilt werden.
(2)
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen einredebehafteter Ansprüche
und solcher, die nicht unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis
herrühren, besteht nicht. Kaufleuten steht ein Zurückbehaltungsrecht
nur für unbestrittene, entscheidungsreife und rechtskräftig festgestellte
Forderungen bzw. Mängelrügen zu.
11.
Dauer, Kündigung, Rücktritt
(1)
Soweit nichts anderes vereinbart, wird Vertrag über die Einstellung
von Insertionen im Rahmen von Auftritten in MSV-Medien für die Dauer von 4
Wochen abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere
4 Wochen, falls er nicht mindestens eine Woche vor Ablauf der zunächst
vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt
wird.
(2)
MSV kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen; sie hat insbesondere - ohne darauf beschränkt zu sein
- ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn
-
der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar entweder für zwei
aufeinander folgende Zahlungstermine mit einem Betrag der eine abschnittsweise
zu zahlende Monatsvergütung übersteigt, oder in einem Zeitraum,
der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag,
der die festgelegte Monatsvergütung für zwei Monate erreicht.
-
über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren oder das gerichtliche
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet wird, und
zwar unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses;
oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt
wird;
-
der Kunde zahlungsunfähig wird.
(3)
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit
der Kündigung kommt es auf den Zugang bei der anderen Vertragspartei
an.
(4) Bei Rücktritt
von geschlossenen Verträgen wird ein Erfüllungsschaden nach § 249 Abs.1 BGB
fällig. Dieser beträgt i.d.R. bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Eintritt des vorgesehenen
Zeitpunktes der Schaltung 30% des Rechnungsbetrages.
12.
Schriftform
Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages, Nebenabreden und die Änderung
dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
14.
Rechtswahl
Auf
das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das materielle
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf Anwendung.
15.
Gerichtsstand
Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung ist das Landgericht München
I.
16.
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
solche, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.
Stand: Oktober
2014
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