Artikel 1
1. Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend "KMU"
genannt, werden definiert als Unternehmen, die:
- weniger als 250 Personen
beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 40
Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen
ECU haben
- und die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium
erfüllen.
2. Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und
mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die "kleinen Unternehmen"
definiert als Unternehmen, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 7 Millionen ECU oder eine
Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Millionen ECU haben
- und die das
in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
3. Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr
des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren
Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen
Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten
werden:
- wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen
Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen
Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das
Unternehmen ausüben;
- wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht
ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt,
dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, daß es nicht zu 25 %
oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen
gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht
erfüllen.
4. Zur Berechnung der in Absatz 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte
müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von
denen es direkt oder indirekt 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält,
addiert werden.
5. Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen
mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten definiert.
6. Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem
Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl,
den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status
eines "KMU", eines "mittleren Unternehmens", eines "kleinen
Unternehmens" oder eines "Kleinstunternehmens" erst dann, wenn
sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
wiederholt.
7. Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der
Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Anzahl der während eines Jahres
beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und
Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt.
Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte
Jahresabschluss.
8. Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen
sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei
einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für
einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die
entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.
Artikel 2
Die Kommission ändert die gewählten Schwellenwerte für
den Umsatz und die Bilanzsumme nach Bedarf, normalerweise jedoch alle vier
Jahre, beginnend mit der Annahme dieser Empfehlung, um den sich ändernden
wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu
tragen.
Artikel 3
1. Die Kommission verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Definition der KMU, wie in Artikel
1 dargelegt, auf all ihre Programme angewendet wird, in denen die Begriffe "KMU",
"mittleres Unternehmen", "kleines Unternehmen" oder "Kleinstunternehmen"
verwendet werden.
2. Die Kommission verpflichtet sich ferner, die geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Statistiken, die sie erstellt,
nach folgenden Größenklassen erhoben werden:
- 0 Beschäftigte
- 1 - 9 Beschäftigte
- 10 - 49 Beschäftigte
- 50 -
249 Beschäftigte
- 250 - 499 Beschäftigte
- 500 und
mehr Beschäftigte.
3. Während einer Übergangszeit können die derzeitigen
gemeinschaftlichen Förderprogramme, die die KMU nach anderen als den in
Artikel 1 festgelegten Merkmalen definieren, weiterhin ihre Wirkung entfalten
und Unternehmen zu gute kommen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser
Programme als KMU angesehen wurden. Jede Änderung dieser Programme, die die
Definition der KMU betrifft, darf nur im Sinne der vorliegenden Empfehlung
erfolgen, indem die abweichende Definition durch eine Verweisung auf die
vorliegende Empfehlung ersetzt wird. Diese Übergangsregelung sollte grundsätzlich
nicht länger als bis zum 31. Dezember 1997 gelten. Rechtlich bindende
Verpflichtungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme
eingegangen wurden, bleiben jedoch unberührt.
4. Bei der nächsten Änderung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG
wird die Kommission vorschlagen, die gegenwärtigen Definitionskriterien
durch eine Verweisung auf die in der vorliegenden Empfehlung verwendete
Definition zu ersetzen.
5. Jede von der Kommission verabschiedete Bestimmung, die die Ausdrücke
"KMU", "mittlere Unternehmen", "kleine Unternehmen",
"Kleinstunternehmen" oder ähnliches verwendet, wird sich auf die
in der vorliegenden Empfehlung festgelegte Definition beziehen.
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