Die EMSU

Das Konzept
der EMSU

Verantwortliche
in der EMSU

EU-Programm
für die KMU

Definition
der KMU

Links zur EU
EU-Parlament
EU-Kommission

Die EMSU
Sektionen

Europas Zukunft Vortrag Herzog

Mittelstandsservice

 


Definition der kleinen und mittleren Unternehmen
durch die Kommission

 

Artikel 1

1. Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend "KMU" genannt, werden definiert als Unternehmen, die:
- weniger als 250 Personen beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben
- und die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
 

2. Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die "kleinen Unternehmen" definiert als Unternehmen, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 7 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Millionen ECU haben
- und die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
 

3. Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:
- wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;
- wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, daß es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.
 

4. Zur Berechnung der in Absatz 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.

5. Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten definiert.
 

6. Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines "KMU", eines "mittleren Unternehmens", eines "kleinen Unternehmens" oder eines "Kleinstunternehmens" erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt.
 

7. Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss.
 

8. Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

 

Artikel 2

Die Kommission ändert die gewählten Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme nach Bedarf, normalerweise jedoch alle vier Jahre, beginnend mit der Annahme dieser Empfehlung, um den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

 

Artikel 3

1. Die Kommission verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Definition der KMU, wie in Artikel 1 dargelegt, auf all ihre Programme angewendet wird, in denen die Begriffe "KMU", "mittleres Unternehmen", "kleines Unternehmen" oder "Kleinstunternehmen" verwendet werden.
 

2. Die Kommission verpflichtet sich ferner, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicher zu stellen, dass die Statistiken, die sie erstellt, nach folgenden Größenklassen erhoben werden:

- 0 Beschäftigte
- 1 - 9 Beschäftigte
- 10 - 49 Beschäftigte
- 50 - 249 Beschäftigte
- 250 - 499 Beschäftigte
- 500 und mehr Beschäftigte.
 

3. Während einer Übergangszeit können die derzeitigen gemeinschaftlichen Förderprogramme, die die KMU nach anderen als den in Artikel 1 festgelegten Merkmalen definieren, weiterhin ihre Wirkung entfalten und Unternehmen zu gute kommen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Programme als KMU angesehen wurden. Jede Änderung dieser Programme, die die Definition der KMU betrifft, darf nur im Sinne der vorliegenden Empfehlung erfolgen, indem die abweichende Definition durch eine Verweisung auf die vorliegende Empfehlung ersetzt wird. Diese Übergangsregelung sollte grundsätzlich nicht länger als bis zum 31. Dezember 1997 gelten. Rechtlich bindende Verpflichtungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme eingegangen wurden, bleiben jedoch unberührt.
 

4. Bei der nächsten Änderung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG wird die Kommission vorschlagen, die gegenwärtigen Definitionskriterien durch eine Verweisung auf die in der vorliegenden Empfehlung verwendete Definition zu ersetzen.


5. Jede von der Kommission verabschiedete Bestimmung, die die Ausdrücke "KMU", "mittlere Unternehmen", "kleine Unternehmen", "Kleinstunternehmen" oder ähnliches verwendet, wird sich auf die in der vorliegenden Empfehlung festgelegte Definition beziehen.

Zurück zur Hoempage
© MSV-Verlag , 1999/2005 MSV/mpb Logo